Religionszugehörig oder -nivhtzugehörigkeit müssen bei Bewerbungen nicht einmal wahrheitsgemäß angegeben werden, da sie nicht tätigkeitsrelevant sind (Ausnahme ist vielleicht ein evangel. Missionar, der für eine Missionsstation in Zentral-Kongo gesucht wird). Religiosität gehört zum persönlichen Bereich. Solange niemand seinen Altar in der Produktionhalle aufschlägt oder Schadenszauberformeln gegen das Unternehmen öffentlich kundtut, stellt der Glaube, welcher es auch sein möge, keinen Kündigungsgrund dar. So etwas darf man keinem Arbeitgeber durchgehen lassen; daher auf zum Anwalt - möglichst gestern, da Fristen zu wahren sind. Klagen kann aber nur der betroffene Arbeitnehmer selber.